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STATUTEN DER UNION EUROPEENNE DU BERGER DE BRIE

Kapitel I

Grundlage - Zweck - Sitz - Dauer

Artikel 1: Grundlage und Name

Die europäischen Clubs und Vereine für den Berger de Brie, die der F.C.I angehören, gründen, auf der Grundlage dieser Statuten und nach dem französischen Gesetz vom 1. Juli 1901 sowie dem Dekret vom 16. August 1901 19. April 1908 (Art. 21 bis 79), bezüglich der Vereinigungen (Art 55 bis 74), sowie aufgrund dieser Statuten, eine Vereinigung unter dem Namen "Union européenne du Berger de Brie", in der Folge U.E.B.B. genannt.
Die angeschlossenen Clubs und Vereine sind vertreten durch ihre Präsidenten, oder ein anderes vom Club delegiertes Mitglied.

Artikel 2: Zweck

Die U.E.B.B. kann die bestehenden nationalen Clubs und Vereine nicht ersetzen. Sie bezweckt die Beratung der Mitglieder und unterstützt sie, um die Fähigkeiten des Berger de Brie als Gebrauchshund zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie die Zuchtauswahl nach dem vom Ursprungsland Frankreich definierten Standard zu fördern.

Die U.E.B.B. verfolgt unter anderem die Verwirklichung der folgenden Ziele, die jedoch nach Bedarf erweitert werden können:

  • Einsetzen einer Kommission mit der Aufgabe, Informationen und Statistiken im Zusammenhang mit Erbkrankheiten und vererbbaren Anomalien zu sammeln, mit dem Ziel, diese gemeinsam effektiv bekämpfen zu können.
  • Einsetzen einer Kommission für Zuchtfragen. Diese erarbeitet aus bestehenden Daten einheitliche Unterlagen und Empfehlungen für die Züchter. Sie sollen über bessere Beratung mehr für sorgfältigere Zuchtauswahl und nicht für intensive Produktion sensibilisiert werden.
  • Organisieren einer internationalen Spezialausstellung, welche jedes Jahr von einem Mitgliedclub nach geltenden Regeln und dem Reglement des A.B.B. durchgeführt wird. Dieser Anlass soll ein wichtiger Treffpunkt für alle europäischen Briardzüchter sein, um ihre Erfolge einem internationalen Publikum zu zeigen und sich über gute Paarungsmöglichkeiten zu informieren.
  • Organisieren eines jährlichen Treffens für die Arbeit in den verschiedenen Disziplinen wie IPO, Ring, Spuren, Schafehüten usw., um die im Blut verankerten Triebe zu nutzen und die Leistungsfähigkeit unserer Rasse als Gebrauchshund zu erhalten.
  • Ausarbeiten eines Wesens- oder Verhaltenstests, unter Berücksichtigung der rassespezifischen Eigenschaften, um damit eine einheitliche Bewertung und Auswahl zu erhalten.Organisieren von Seminaren für Standardrichter, damit eine einheitlichere und strengere Anwendung des Standards erreicht wird.
  • Einsetzen einer KOMMISSION FÜR ZUCHT UND GESUNDHEIT, mit der Aufgabe, Informationen und Statistiken zu sammeln, um die Bekämpfung von vererbbaren Krankheiten und Anomalien zu vereinheitlichen, die bei unserer Rasse vorkommen. Die Kommission ist beauftragt, alle erhaltenen Daten zu dokumentieren, um die Züchter bestmöglichst zu informieren und sie dahingehend zu beraten, bessere Zuchtauswahl zu treffen, statt intensiv zu produzieren.
  • Einsetzen einer KOMMISSION FÜR WESEN UND ARBEIT mit dem Auftrag, einen rasse-speziefischen Wesens- und Verhaltenstest auszuarbeiten, um eine einheitliche Beurteilung und Auslese zu gewährleisten. Sie organisiert ein jährliches Arbeitstreffen für die Disziplinen: Ring, Spuren, Schafehüten, IPO, usw, um die ursprünglichen Triebe als Gebrauchshund in unserer Rasse zu erhalten.
  • Einsetzen einer KOMMISSION FÜR STANDARDRICHTER, im Hinblick auf eine einheitliche und strengere Auslegung des Standards und der Vergabe von Qualifikationen beim Richten.
  • Organisation einer jährlichen Veranstaltung, abwechselnd unter den Mitgliederländern, mit einer internationalen Spezialausstellung nach den Reglementen der F.C.I. Dies soll den Züchtern Gelegenheit geben, ihre Erfolge einem breiten Publikum zu zeigen, sowie zukünftige Paarungen zu planen.

Artikel 3: Sitz

Der Sitz der U.E.B.B. ist der gleiche wie der des A.B.B.

Artikel 4: Dauer

Die Dauer der U.E.B.B. ist unbeschränkt.

Kapitel II

Mitgliedschaft

Artikel 5: Mitglieder

Die Vereinigung setzt sich zusammen aus Clubs und Vereinen für den Berger de Brie, die der F.C.I. angeschlossen sind, vertreten durch deren Präsidenten oder ein anderes, vom Club delegiertes Mitglied.

Artikel 6: Beiträge

Jeder beitretende Club oder Verein entrichtet eine einmalige Eintrittsgebühr und nachher jährliche Beiträge auf der Basis seiner Mitgliederzahl. Die Richtlinien für die Beiträge werden vom Vorstand aufgestellt. Die Beiträge für das laufende Jahr müssen jeweils bis spätestens Ende Februar, aufgrund der Mitgliederzahl am Ende des Vorjahres, bezahlt werden. Mitglieder, welche den vereinbarten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, haben an der Generalversammlung kein Stimmrecht. Werden die Beiträge trotz Mahnung nicht entrichtet, wird die Mitgliedschaft gestrichen (Art. 8). Die Rückforderung von bereits bezahlten Beiträgen ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.

Artikel 7: Aufnahme

Jeder europäische Club oder Verein für den Berger de Brie, welcher der F.C.I. angeschlossen ist, kann von der U.E.B.B. aufgenommen werden.
Jedes Mitglied anerkennt die gültigen Statuten, die bei der Aufnahme ausgehändigt werden.

Artikel 8: Beenden der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann durch folgende Massnahmen beendet werden:

  • Durch Einreichen des Austrittsschreibens an den Präsidenten der U.E.B.B.
  • Durch Ausschluss wegen schwerer Verstösse gegen die Statuten oder wegen Schädigung des Ansehens der U.E.B.B.
  • Durch Streichung wegen Nichtbezahlung der jährlichen Beiträge.

Artikel 9: Verantwortlichkeiten

Kein Mitglied kann persönlich für die von der U.E.B.B. eingegangenen Verpflichtungen haftbar gemacht werden. Für solche Verpflichtungen haftet allein das Vermögen der U.E.B.B.

Kapitel III

Organisation und Verwaltung

Artikel 10: Vorstand

Die U.E.B.B. wird vom Vorstand, bestehend aus den Präsidenten, der Mitgliedclubs oder der Mitgliedvereine geleitet
Das oberste Organ der UEBB ist der Vorstand. Dieser wird gebildet durch die Präsidenten der Mitgliedclubs, oder einer anderen, durch den Mitgliedclub, delegierten Person. Die drei Sprachen der U.E.B.B. sind deutsch, französisch und englisch.
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Artikel 11: Sitzungen

Der Vorstand versammelt sich einmal im Jahr in einem Mitgliedland der U.E.B.B. zu einer ordentlichen Sitzung. Gesprächsthemen sind hauptsächlich Probleme und Fragen aus der Zucht, Zuchtauswahl sowie über Standard und Wesen des Berger de Brie.
Die Tagesordnung wird durch den Präsidenten bestimmt, unter Berücksichtigung der Anliegen der Mitglieder. Der A.B.B., welcher beauftragt ist, den Standard des Ursprungslandes des Berger de Brie zu überwachen, tut sein möglichstes für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der U.E.B.B.
Für die Beschlussfähigkeit muss die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Alle Beschlüsse des Vorstandes müssen im Protokoll festgehalten werden, das vom Präsidenten und vom Sekretär unterschrieben wird.
Das Protokoll soll den Mitgliedclubs der UEBB zur Beratung dienen.

Artikel 12: Befugnisse

Der Vorstand hat alle Befugnisse innerhalb des Zwecks und der Ziele der U.E.B.B.
Er entscheidet über alle Aufnahmen, Ausschlüsse und Streichungen von Mitgliedern.
Er überwacht die Arbeit der Mitglieder des Büros und der Kommissionen. Er kann jederzeit Einsicht in alle Akten nehmen und sich über alle Geschäfte Auskunft geben lassen.
Er kann Bankkonten eröffnen lassen, nimmt Jahresberichte, Jahresrechnungen und Budgets ab und entlastet die Mitglieder des Büros.
Er befugt den Präsidenten und den Kassier, alle Tätigkeiten wie Käufe und Verkäufe, Zahlungen und Investitionen auszuführen, Vereinbarungen und Verträge zu schliessen, welche im Interesse der U.E.B.B. notwendig sind, um die erklärten Ziele zu erreichen.
Er kann alle vorerwähnten Befugnisse oder Teile davon an das Büro oder an andere Mitglieder delegieren.

Artikel 13: Büro

Der Vorstand wählt alle 3 Jahre die Mitglieder des Büros. Von den Wahlen ausgenommen ist der Präsident, welcher vom Verwahrer des Standards, also von Frankreich, bestimmt wird. Sekretär und Kassier müssen nicht zwingend Präsident eines Mitgliedclubs sein. Diese können aus ihren Reihen für diese Ämter geeignete Personen zur Wahl vorschlagen.

Das Büro setzt sich folgendermassen zusammen:

  • Der Präsident (Präsident der ABB)
  • 2 Vizepräsidenten
  • 1 Sekretär
  • 1 Kassier
  • 2 Revisoren
Die Mitglieder des Büros können wiedergewählt werden.

Artikel 14: Aufgaben der Büromitglieder

Der Vorstand hat dem Büro die folgenden Aufgaben zugeteilt:

  • Der Präsident leitet die Tätigkeiten des Vorstandes und garantiert das einwandfreie Arbeiten der U.E.B.B., welche er zivilrechtlich vertritt. Ist er verhindert, delegiert er seine Befugnisse, unter Benachrichtigung des Vorstandes, an einen seiner Vizepräsidenten. Er unterbreitet den Vorstand einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der UEBB.
  • Die beiden Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Arbeit und vertreten ihn bei Verhinderung.
  • Der Sekretär erledigt die Korrespondenz, beruft Sitzungen und Versammlungen ein, schreibt Protokolle der Vorstandssitzungen in seiner Muttersprache und ist verantwortlich für deren Aufbewahrung und deren Übersetzung in die beiden anderen Sprachen der UEBB. Er führt das im Gesetz vom 19. April 1908 (Art. 21 bis 79) vorgesehene Spezialregister.
  • Der Kassier führt die Bücher und verwaltet die Finanzen der U.E.B.B. Er führt im Einvernehmen mit dem Präsidenten die notwendigen Zahlungen aus. Er führt eine ordnungsgemässe Buchhaltung über alle Vorgänge mit Belegen über Einnahmen und Ausgaben und legt zu Händen des Vorstandes, an seiner jährlichen Sitzung, Rechenschaft ab.
  • Die Revisoren prüfen einmal jährlich Buchhaltung und Kasse. Sie erstatten dem Vorstand Bericht über diese Prüfungen.

Artikel 15: Kommissionen

Die Präsidenten der Kommissionen werden vom Vorstand der UEBB vorgeschlagen und gewählt.
Als Mitarbeiter für die Kommissionen machen die Mitgliedclubs Vorschläge von sachkundigen Personen, aus denen der Kommissionspräsident 4 bis 6 geeignete Personen zur Mitarbeit auswählt. Er legt dem Vorstand an seiner jährlichen Sitzung einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit der Kommission vor.

Kapitel IV

Finanzierung und Buchhaltung

Artikel 16: Finanzierung

Die U.E.B.B. wird folgendermassen finanziert:

  • 1. Jeder Club zahlt eine Eintrittsgebühr.
  • 2. Die Mitgliedclubs und Vereine entrichten jährlich einen Beitrag, welcher sich aufgrund seiner Mitgliederzahl berechnet.
  • 3. Gewinnanteile von Festen und Anlässen, Honorare für Dienstleistungen, Zinsen von eventuellen Vermögen und Spenden.

Artikel 17: Buchhaltung:

Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Die Buchhaltung ist mit allen Belegen über Einnahmen und Ausgaben immer nachgeführt und gibt über alle Finanzbewegungen Auskunft. Diese Buchhaltung soll nach französischem Recht doppelt geführt werden. Die durch den Kassier geführten Bücher werden jührlich durch die Revisoren geprüft und vom Vorstand abgenommen.

Kapitel V

Interne Geschäftsordnung Formalitäten - Regeln von Streitigkeiten

Artikel 18: Interne Geschäftsordnung

Durch den Vorstand kann eine interne Geschäftsordnung aufgestellt werden. Diese kann unvorhergesehene Punkte festlegen, insbesondere solche, die mit den praktischen Aufgaben der U.E.B.B. zusammenhängen.

Artikel 19: Administrative Formalitäten

Der Präsident erledigt alle notwendigen Formalitäten, Anmeldungen und Publikationen, die das Gesetz vom 1. Juli 1901 und das Dekret vom 16. August 1901 über die Gründung und den Weiterbestand der U.E.B.B. vorschreibt.

Artikel 20: Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten, gleich welcher Form und ohne Ausnahme, müssen dem Vorstand unterbreitet werden, welcher aufgrund dieser Statuten entscheidet. Können die Streitigkeiten nicht vom Vorstand erledigt werden, gilt das französische Recht. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der U.E.B.B.

Lassen der deutsche und der französische Text unterschiedliche Auslegungen zu, so gilt die französische Fassung als Originaltext.

Ausgefertigt in Bethune/Frankreich am 6. September 1996.
Revidiert in Solgne, am 23. Mai 1998 und in Remlingen am 21. Juli 2000.

Der Präsident: Herr Hervé Blasselle Der Sekretär: Herr Ernst Rutschmann
Der 1. Vizepräsident: Dr. Vito Zambelli Der Kassierer: Herrr Roger Muller
Vorstandsmitglied: Herr Peter Schmidt Vorstandsmitglied: Herr Wolfgang Widmann

 
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